Was tun nach einem Unfall? - Der Automobilclub ACV hat ein Merkblatt mit ersten Verhaltensregeln zusammengefasst. Dieses können Sie ausdrucken und für den Notfall im Handschuhfach des Fahrzeugs mitführen. mehr (Externer Link - ACV)
Auch der Automobilclub ADAC bietet hierzu ein (allerdings umfangreicheres) Merkblatt an. mehr (Externer Link - ADAC)
Unsere Kanzlei ist weder mit dem einen noch dem anderen oder einem sonstigen Club verbunden.
Unser Tipp: Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wird, erhalten Sie von den Beamten regelmäßig eine Unfallkarte mit den Daten des Unfallgegners. Bewahren Sie diese auf und geben Sie diese Ihrem Rechtsanwalt. Sofern Sie keine Unfallkarte erhalten sollten, insbesondere weil der Unfall nicht polizeilich aufgenommen wird, versäumen Sie keinesfalls, das amtliche Kennzeichen des unfallgegnerischen Kraftfahrzeugs zu vermerken. Über das amtliche Kennzeichen ist dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer leicht zu ermitteln, so dass Ihr Schaden ohne Verzögerung bei dem richtigen Ansprechpartner geltendgemacht werden kann.
"Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u. ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln." (Oberlandesgericht Frankfurt a. M. - Urteil vom 02.12.2014, Aktenzeichen: 22 U 171/13) |