RECHTSANWALT MARTIN KÖGEL

Ihr Rechtsanwalt in Möckmühl

Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz sowie außergerichtlich besteht auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Dies bedeutet, dass Sie auch im Obsiegensfall von Ihrem Prozessgegner bestimmte Auslagen, insbesondere auch die Gebühren Ihres Prozessbevollmächtigten nicht erstattet erhalten; im Gegenzug müssen auch Sie für den Unterliegensfall nicht befürchten, zusätzlich mit den Gebühren des Prozessbevollmächtigten Ihres Gegners belastet zu werden.

Ab der zweiten Instanz sind auch die Entschädigung wegen Zeitversäumnis und die Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.

 

Sofern kein Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtig ist, ist daher eine besonders sorgfältige wirtschaftliche Abwägung geboten. Gerne unterstützen wir Sie mit unserem Rat.


zurück zu weiteren Tipps

Anruf
Karte